Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klimaklage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Automobilhersteller BMW und Mercedes abgewiesen. Die DUH wollte erreichen, dass den Unternehmen ab November 2030 der Verkauf von Neuwagen mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren untersagt wird.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob Unternehmen unabhängig von staatlichen Vorgaben zu konkreten Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet werden können. Der BGH verneinte dies und stellte fest, dass einzelnen Unternehmen kein eigenes CO₂-Budget zugewiesen sei.
Die drei klagenden DUH-Geschäftsführer beriefen sich auf ihr im Grundgesetz verankertes allgemeines Persönlichkeitsrecht. Sie argumentierten, dass der hohe CO₂-Ausstoß von BMW und Mercedes einen überproportionalen Anteil am globalen und nationalen Emissionsbudget beanspruche und dadurch politische Handlungsspielräume eingeschränkt würden. Dies führe dazu, dass künftig drastischere Maßnahmen zur Emissionsreduktion erforderlich seien, die wiederum ihre Freiheitsrechte beschneiden könnten.
Die Argumentation knüpft an den Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2021 an. Damals hatte das Gericht Nachbesserungen am Klimaschutzgesetz verlangt. Die zum Teil noch sehr jungen Kläger würden durch die Regelungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, hieß es. Denn: „Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030.“
Im aktuellen Verfahren ging es jedoch nicht um die Pflicht des Staates, sondern um die mögliche Verantwortung von Industrieunternehmen vor Zivilgerichten. Bereits die Vorinstanzen in München und Stuttgart hatten die Klagen der DUH abgewiesen. Auch in der Revision vor dem BGH deutete sich früh an, dass die Klage keinen Erfolg haben würde – denn es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Autobauern eine konkrete CO₂-Menge zuweist oder Gerichten erlaubt, diese selbst festzulegen.
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