Dienstwagen-Laden: Neue Vorgaben ab 2026

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neue Regeln zum Laden und Abrechnen von Elektroautos und Plug-in-Hybriden im betrieblichen Fuhrpark veröffentlicht, die ab 2026 gelten. Mit dem Schreiben werden die Vorschriften des „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ präzisiert, die bis Ende 2030 in Kraft bleiben.
Grundsätzlich bleibt es laut dem Portal Electrive dabei, dass Arbeitgeber Vorteile beim Laden von E-Mobilen gewähren können. So ist der Ladestrom für das Aufladen im Betrieb oder für „die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung“ weiterhin von der Einkommensteuer befreit.
Das BMF-Schreiben ergänzt nun die Abrechnungsmodalitäten, wenn die betriebliche Ladeinfrastruktur auch Dritten zur Verfügung steht oder nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von einer Drittpartei betrieben wird. Auch in diesen Fällen bleibt der Ladestrom steuerfrei nach § 3 Nummer 46 EStG.

Gravierendere Änderungen betreffen das Laden zu Hause: Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine neue Berechnungsweise für die Strompreispauschale in Kraft, wenn der Arbeitnehmer den Strom zunächst selbst bezahlt. Die bisherigen Monatspauschalen können nur noch bis Ende 2025 genutzt werden.
Künftig müssen entweder die tatsächlichen Stromkosten abgerechnet werden oder die neue Pauschale auf Basis des Durchschnittsstrompreises für Privathaushalte des Statistischen Bundesamts. „Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen“, heißt es in dem Schreiben.
Die Strommenge, die zu Hause geladen wird, muss über einen eigenen Zähler nachgewiesen werden. „Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen“, so das Bundesfinanzministerium.
Die neue Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die ihre Fahrzeuge über eine private Photovoltaik-Anlage laden. Für dynamische Stromtarife sieht das Finanzministerium keine rechtlichen Bedenken.

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